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Vertragsabschluss
1. Der
Vertrag wird zwischen dem Besteller des Containers (nachstehend
Auftraggeber genannt) und der Firma Portz
Containerdienst
(nachstehend Unternehmer genannt) geschlossen. 2. Der Vertrag
kommt durch die Annahme der Bestellung zu den nachfolgenden
Bedingungen zustande. Entgegenstehende Bedingungen des Auftraggebers
werden ausdrücklich ausgeschlossen. Abweichende Vertragsregelungen
gelten nur, wenn sie im einzelnen ausgehandelt sind und vom
Unternehmer schriftlich bestätigt wurden.
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Vertragsgegenstand
1.
Der Vertrag betrifft die Bereitstellung eines Containers
zur Aufnahme von Abfällen, die Miete des Containers
durch den Auftraggeber für die vereinbarte Mietzeit
und die Abfuhr des gefüllten Containers durch den Unternehmer
zu einer vereinbarten oder vom Unternehmer bestimmten Abladestelle.
Die Pflicht zur Übernahme von Abfällen ruht, solange
die Entsorgung aus Gründen, die der Unternehmer weder
grob fahrlässig noch vorsätzlich herbeigeführt
hat, nicht wie vorgesehen erfolgen kann. Der Unternehmer
ist berechtigt, die Erfüllung der vertraglichen Leistungen
durch Dritte zu veranlassen. 2. Die Auswahl der anzufahrenden
Abladestelle (Deponie, Verbrennungsanlage, Sammelstelle,
Sortieranlage oder dergleichen) obliegt dem Unternehmer,
es sei denn, der Auftraggeber erteilt Weisungen. In diesem
Fall ist für alle aus der Ausführung der Weisung
entstehenden Folgen ausschließlich der Auftraggeber
verantwortlich. Er hat den Unternehmer insoweit von eventuellen
Ansprüchen Dritter auf Verlangen unverzüglich
freizustellen. Weisungen, die zu einem Verstoß gegen
rechtliche Vorschriften, insbesondere gegen abfallrechtliche
Regelungen, führen würden, braucht der Unternehmer
nicht zu befolgen. 3. Der Unternehmer ist berechtigt, soweit
nicht anders schriftlich vereinbart, sich den Inhalt des
Containers anzueignen und darüber zu verfügen.
4. Angaben des Unternehmers über Größe und
Tragfähigkeit des Containers sind nur Näherungswerte.
Aus nicht wesentlichen Abweichungen kann der Auftraggeber
keine Preisminderung oder sonstigen Ansprüche herleiten.
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Annullierungskosten
Tritt
der Auftraggeber unberechtigt von einem erteilten Auftrag
zurück, kann der Unternehmer unbeschadet der Möglichkeit,
einen höheren tatsächlichen Schaden geltend zu
machen, 10 % des vereinbarten Entgeltes für die durch
die Bearbeitung des Auftrages entstandenen Kosten und für
entgangenen Gewinn fordern. Dem Auftraggeber bleibt der
Nachweis eines geringeren Schadens vorbehalten.
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Zeitliche Abwicklung der Aufträge
1.
Vereinbarungen über bestimmte Zeiten für die Bereitstellung
oder Abholung des Containers sind für den Unternehmer
nur verbindlich, wenn sie von ihm schriftlich bestätigt
wurden. Auch in diesem Fall sind Abweichungen bis zu drei
Stunden von dem zugesagten Zeitpunkt der Bereitstellung
bzw. der Abholung als unwesentlich anzusehen und begründen
für den Auftraggeber keinerlei Ansprüche gegen
den Unternehmer, es sei denn, zwischen den Parteien wurde
ein kaufmännisches Fixgeschäft vereinbart. 2.
Der Unternehmer wird im Rahmen seiner betrieblichen Möglichkeiten
die Bereitstellung und Abholung des Containers so termingerecht
wie möglich durchführen.
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Zufahrten und Aufstellplatz
1.
Dem Auftraggeber obliegt es, einen geeigneten Aufstellplatz
für den Container bereitzustellen. Er hat auch für die
notwendigen Zufahrtswege zum Aufstellplatz zu sorgen. 2. Der
Auftraggeber ist für den Standort des Containers
verantwortlich. Er hat sich vor Aufstellung des Containers
von der fei befahrbaren Zufahrt, der freien
Containerstellfläche, der Tragfähigkeit des Untergrundes und
einer ausreichend dimensionierten Befahrbarkeit zu
überzeugen; im Zweifelsfall ist uns dies auf jeden Fall
mitzuteilen. Für sich daraus ergebende Wartezeiten, für
Schäden durch Überfahren oder durch Aufstellen des
Containers haftet der Auftraggeber. Für Schäden am Container
durch unsachgemäße Nutzung haftet der Auftraggeber.
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Sicherung des Containers
1.
Der Unternehmer stellt einen ordnungsgemäß gekennzeichneten
Container auf, wenn die Aufstellung des Containers auf öffentlichen
Verkehrsflächen vereinbart ist. Für die erforderliche
Sicherung des Containers, etwa durch Beleuchtung oder Absperrung,
ist ausschließlich der Auftraggeber verantwortlich.
2. Wegen Benutzung öffentlicher Verkehrsflächen
erforderliche behördliche Genehmigungen hat der Auftraggeber
einzuholen, es sei denn, der Unternehmer hat diese Verpflichtung
übernommen. Für die Genehmigung erhobene öffentliche
Abgaben trägt der Auftraggeber. 3. Für unterlassene
Sicherung des Containers oder fehlende Genehmigung haftet
ausschließlich der Auftraggeber. Er hat gegebenenfalls
den Unternehmer von Ansprüchen Dritter freizustellen.
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Beladung des Containers
1.
Der Container darf nur bis zur Höhe des Randes und
nur im Rahmen des zulässigen Höchstgewichtes beladen
werden. Für Kosten und Schäden, die durch Überladen
oder unsachgemäße Beladung entstehen, haftet
der Auftraggeber. 2. Der Auftraggeber ist für die richtige
Deklaration des Abfalls allein verantwortlich und haftet
für alle Nachteile, die dem Unternehmer infolge falscher
Deklaration bzw. nicht rechtzeitiger Anzeige von Veränderungen
der Beschaffenheit des Abfallstoffes entstehen. Kommt der
Auftraggeber der Verpflichtung zur Deklaration nicht unverzüglich
nach, ist der Unternehmer berechtigt, die notwendigen Feststellungen
treffen zu lassen. Die dadurch entstehenden Kosten hat der
Auftraggeber dem Unternehmer zu ersetzen. 3. Nur mit schriftlicher
Einwilligung des Unternehmers dürfen besonders überwachungsbedürftige
Abfälle und überwachungsbedürftige Abfälle
in den Container eingefüllt werden. Als solche gelten
die in ? 41 KrW-/AbfG definierten Abfälle und die in
den gem. ? 41 Abs. 1 und Abs. 3 KrW-/AbfG erlassenen Bestimmungsverordnungen
für besonders überwachungsbedürftige Abfälle
und überwachungsbedürftige Abfälle zur Verwertung
aufgeführten Abfälle. Das Einwilligungserfordernis
gilt ebenfalls für die in ? 2 Abs. 2 KrW-/AbfG aufgeführten
Stoffe. Der Unternehmer stellt dem Auftraggeber auf Verlangen
Informationen und Normtexte zur Verfügung.
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Schadensersatz
1.
Für Schäden am Container, die in der Zeit von
der Bereitstellung bis zur Abholung entstehen, haftet der
Auftraggeber. Gleiches gilt für das Abhandenkommen
des Containers in diesem Zeitraum. 2. Für Schäden,
die an Sachen des Auftraggebers oder an fremden Sachen bei
der Zustellung oder Abholung des Containers entstehen, haftet
der Unternehmer, soweit ihm oder seinem Personal Vorsatz
oder grobe Fahrlässigkeit zur Last fällt. Die
Haftung entfällt, wenn der Schaden nicht unverzüglich
nach Kenntniserlangung durch den Berechtigten beim Unternehmer
angezeigt wird. 3. Soweit die Haftung des Unternehmers durch
diese Bedingungen eingeschränkt oder ausgeschlossen
ist, gilt dies auch für Schadensersatzansprüche
gegen das Personal des Unternehmers. 4. Schadensersatzansprüche,
die im Zusammenhang mit der Abwicklung von Verträgen
entstehen, für die diese Bedingungen gelten, verjähren
sechs Monate nach Kenntniserlangung des Schadens durch den
Berechtigten. Davon ausgenommen sind Schadensersatzansprüche
aus unerlaubter Handlung.
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Entgelte
1.
Das vereinbarte Entgelt ist in Euro zu zahlen. Das Entgelt
umfasst, soweit es nicht anders schriftlich vereinbart wurde,
die Bereitstellung, die Miete, die Abholung und das Verbringen
des Containers zum Bestimmungsort. Für vergebliche
An- und Abfahrten bei Bereitstellung oder Abholung des Containers
oder Wartezeiten hat der Auftraggeber, soweit er dies zu
vertreten hat, eine dem vereinbarten Entgelt entsprechende
Entschädigung zu zahlen. 2. Soweit über die Mietdauer
keine anderweitige Vereinbarung getroffen ist, beträgt
diese 2 Werktage. Gibt der Auftraggeber den Container nicht
spätestens nach Ablauf der vereinbarten Mietzeit zurück,
so ist der Unternehmer berechtigt, für jeden Kalendertag
über die vereinbarte Mietzeit hinaus bis zur Rückgabe
des Containers einen dem Mietzins entsprechenden Betrag
zu berechnen. 3. Gebühren und Kosten, die an der Abladestelle
entstehen (z. B. Deponiegebühren, Sortierkosten und
dergleichen), sind in dem vereinbarten Entgelt nicht enthalten.
Sie werden zusätzlich in Rechnung gestellt. 4. Die
vereinbarten Preise und Entgelte sind Nettopreise. Die gesetzliche
Mehrwertsteuer ist zusätzlich zu erstatten.
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Fälligkeit der Rechnung
1. Rechnungen
des Unternehmers sind sofort ohne Abzug zu zahlen. 2. Der
Auftraggeber kommt in Verzug, wenn er auf eine Mahnung des
Unternehmers, die nach Eintritt der Fälligkeit der
Vergütung erfolgt, nicht zahlt. Unabhängig davon
kommt der Auftraggeber in Verzug, wenn er nicht zu einem
im Vertrag kalendermäßig bestimmten Zahlungszeitpunkt
leistet. Die gesetzliche Regelung, wonach der Schuldner
auch 30 Tage nach Zugang einer Rechnung in Verzug gerät,
bleibt unberührt. 3. Ein Aufrechnungs- oder Zurückbehaltungsrecht
gegen fällige Forderungen des Unternehmers steht dem
Auftraggeber nur zu, soweit es sich um unstreitige oder
rechtskräftig festgestellte Gegenforderungen handelt.
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Änderungen, Ergänzungen, Gerichtsstand
1. Änderungen
und Ergänzungen dieser Geschäftsbedingungen sind
nur wirksam, wenn sie schriftlich vereinbart sind. 2. Sollten
einzelne Bestimmungen dieser allgemeinen Geschäftsbedingungen
unwirksam sein, wird dadurch die Wirksamkeit der übrigen
Bestimmungen nicht berührt. 3. Sofern der Auftraggeber
Kaufmann, eine juristische Person des öffentlichen
Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen
ist, ist der Hauptsitz des Unternehmers Gerichtsstand. Der
Unternehmer ist auch berechtigt, am Hauptsitz des Auftraggebers
zu klagen.
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